Verband
 Satzung

Satzung des Bundesverbandes deutscher Rückenschulen (BdR) e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband deutscher Rückenschulen (BdR) e. V.“
  2. Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hannover.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein hat den Zweck,

  • Maßnahmen zur Prävention von Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat interdisziplinär und wissenschaftlich fundiert zu entwickeln und zu fördern, gesundheitspolitische Entscheidungsträger zu beraten und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

Ziele:

  • Vereinheitlichung und Fortschreibung der Lehrinhalte der Rückenschulen zur Qualitätssicherung.
  • Evaluation der Effizienz von Rückenschulen und Gesundheitsförderungsmaßnahmen bezüglich des Stütz- und Bewegungsapparates.
  • Breitenwirksame Aufklärung über rücken- und gelenkschonendes Verhalten in den verschiedenen Lebensabschnitten und Bereichen.
  • Hilfestellung bei der Gründung und Durchführung von Rückenschulen und Rückenkursen.
  • Förderung und Betreuung von wirbelsäulenbezogenen Selbsthilfegruppen.
  • Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen Institutionen, Verbänden und Einzelpersonen.
  • Flächendeckende Verbreitung der Rückenschulen sowie die damit verbundene Fort- und Weiterbildung von Rückenschulkursleitern.
  • Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, deren Kenntnisse dem Verein zu dienen vermögen und die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Natürliche und juristische Personen, die, ohne selbst Mitglied des Vereins werden zu wollen, die Ziele des Vereins unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einem Vorstandsmitglied einzureichen unter Angabe der üblichen Personaldaten. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
    Jedes Mitglied kann schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären.
    Ein Mitglied kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Erklärung aus dem Verein ausscheiden.
    Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn ein Mitglied den wesentlichen Grundsätzen des Vereinszwecks zuwiderhandelt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand gerät. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und einer eventuellen Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung für das jeweilige Beitragsjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist sofort bei Eintritt in den Verein fällig und wird nur im Bankeinzugsverfahren angenommen.
    Eine Änderung seiner Anschriftsadresse u./o. seines Kontos hat jedes Mitglied unverzüglich dem Verein schriftlich zu melden.
    Der Beitrag der fördernden Mitglieder wird von diesem in Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand abgestimmt.
    Der Mitgliedsbeitrag beinhaltet den Bezug der offiziellen Verbandszeitschrift des Vereins. Jedes Mitglied hat sich über Mitteilungen der Vorstandsschaft in der offiziellen Verbandszeitschrift des Vereins zu informieren.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) geschäftsführender Vorstand
    b) erweiterter Vorstand
    c) Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand kann:
    a) für die ständige Bearbeitung von Aufgaben Arbeitsgemeinschaften
    b) für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben Arbeitskreise
    c) einen wissenschaftlichen Beirat benennen.
    Diese können sich Geschäftsordnungen geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes bedürfen. Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise werden auf Vorschlag der Mitglieder dieser Gremien durch den Vorstand bestellt.
    Die Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und der wissenschaftliche Beirat beraten den Vorstand; sie können Empfehlungen aussprechen. Sie sind jedoch nicht befugt, mit Erklärungen und Stellungnahmen, die der Vorstand nicht genehmigt hat, im Namen des Vereins an die Öffentlichkeit zu treten.
  3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, der der Weisung und Aufsicht des Vorstandes unterliegt.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, maximal vier Vorsitzenden (Direktorium) und zwei weiteren Mitgliedern (Schatzmeister/in und Schriftführer/in).
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sind lediglich die Vorsitzenden. Jeder der Vorsitzenden ist alleinvertretungsberechtigt. Die anderen Mitglieder des Vorstands (Schatzmeister/in und Schriftführer/in) sind jeweils nur in Verbindung mit einem der Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Vorstandsmitglieder können einzeln oder en bloc gewählt werden. Auf Antrag findet geheime Wahl statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch ein Ersatzmitglied wählen.
  4. Zu Vorstandssitzungen ist durch den ersten Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen einzuladen.
  5. Der Vorstand ist beschlussunfähig, wenn nicht mindestens drei Vorstandsmitglieder       anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zehn Beiratsmitgliedern.

Der Beirat setzt sich aus mindestens einem Vertreter der Berufsgruppen Ärzte für Orthopädie, Ärzte für Arbeitsmedizin, Ärzte Physiotherapie, Krankengymnasten, Sportpädagogen, Psychologen sowie einem aus dem Kreise der fördernden Mitglieder gewählten Vertreter zusammen.

Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung gewählt. Alle Beiratsmitglieder sind stimmberechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
    Daneben kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat dies zu tun, wenn wenigstens 30 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.
  2. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Über die Annahme von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die von Mitgliedern erst nach Aussendung der Einladungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
  3. Einer der Vorsitzenden leitet die Versammlung; sie können einen Versammlungsleiter bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muß. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
  6. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Rechnungswesen, Prüfung

  1. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
  2. Einmal im Jahr rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung werden die Aufzeichnungen und die satzungsgemäße Verwendung der Gelder von zwei Revisoren geprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für das jeweils laufende Jahr gewählt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den deutschen Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e. V., Schwarzer Bär 8, 30449 Hannover.

Satzung BdR e. V., Stand: 6. 3. 2015