Die folgenden Berufsgruppen (Gesundheits- und Bewegungsfachberufe mit akademischen, staatlichen bzw. staatlich anerkannten Abschlüssen) können zur Basisfortbildung Rückenschullehrer:in zugelassen werden.
Bitte beachten Sie: Mit der Basisfortbildung Rückenschullehrer:in können Sie eigene Präventionskurse nach §20 SGB V anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zudem die im „Leitfaden Prävention” festgelegten Mindeststandards zur Anbieterqualifikation (Ihre Berufsausbildung) nachweisen. Dafür müssen Sie verschiedene Kriterien Ihrer Berufsausbildung nachweisen. Für eine einfache Bestätigung Ihrer Ausbildungseinrichtung können Sie dieses Formular verwenden:
Link: Bescheinigung Mindeststandards
1 Offizielle Berufsbezeichnung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an Berufsfachschulen für
Gymnastik und Sport der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-
Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
2 Offizielle Berufsbezeichnung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Berufsfachschulen für Gymnastik und Sport des Bundeslandes Niedersachsen.
3 Offizielle Berufsbezeichnung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an privaten Fachschulen für Gymnastik, Tanz und Bewegungstherapie des Bundeslandes Bremen.
4 Offizielle Berufsbezeichnung nach einer dreijährigen Vollzeitausbildung in der Schweiz. Die Ausbildung ist vergleichbar mit der unter 1 und 2 genannten Gymnastiklehrerausbildung in Deutschland. Der DGymB erkennt nach Überprüfung der Curricula und der Zeugnisse diesen Abschluss an und nimmt Kolleg:innen mit diesem Abschluss als ordentliche Mitglieder auf.